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Merkblatt Brenntag / BrennVO

Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Bereich der Stadt Moringen, Stand 04.10.2010

Gartenabfälle dürfen in der Stadt Moringen zukünftig in den Herbstmonaten Oktober und November, sowie in den Frühjahrsmonaten April und Mai jeden Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr verbrannt werden. Hierzu hat die Stadt Moringen jetzt eine Allgemeinverfügung erlassen.
Außerhalb dieser Zeiten kann nach Einzel-Genehmigung durch die Stadt Moringen ebenfalls verbrannt werden.

Hier bitten wir jedoch auch um Anzeige bei der Einsatzleitstelle des LK Northeim unter Tel. 05551-606600 und beim Ortsbrandmeister

Zu den Gartenabfällen zählen nur die pflanzlichen Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen. Grundsätzlich sollen diese Abfälle durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Aufgrund der Brennverordnung (altes Gegenstück ->Kompostverordnung) kann die Gemeinde jedoch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zulassen. Es gilt jedoch grundsätzlich die Kompostverordnung, in abweichenden Punkten gilt die Allgemeinverfügung

Nicht verbrannt werden darf an gesetzlichen Feiertagen oder am Tag unmittelbar davor. Außerdem gilt nach der Kompostverordnung ein allgemeines Brennverbot bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen 1 von Wasserschutzgebieten.

Zum Brandschutz und zum Schutz der Allgemeinheit hat die Stadt Moringen in ihrer Allgemeinverfügung weitere Voraussetzungen festgeschrieben, unter denen ein Verbrennen erlaubt ist. Unter anderem ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle danach unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen oder Schneefall). Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind und bei einer lnversionswetterlage (smogbildende Luftschichten) ist das Verbrennen verboten.
  • Des Weiteren ist das Verbrennen auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen l von Wasserschutzgebieten verboten.
  • Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der Straßen- und Flugverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  • Der Abstand zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden muss immer mindestens 30 Meter betragen.
  • Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.
  • Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von 10 Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.
  • Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.

    Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 05554/202-32